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Schulsternwarte Bautzen – Satzung

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Satzung (Download als pdf-Datei)



§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen
„Förderverein der Schulsternwarte `Johannes Franz ́  in Bautzen e.V.“.
 
2. Er hat seinen Sitz in Bautzen.
 
3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bautzen eingetragen
werden.


§ 2 Vereinszweck: Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes “Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (siehe § 3 –
Grundsätze).


2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Anspruch auf
Auseinandersetzungsguthaben noch auf Rückgabe geleisteter Einlagen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige
Ausgaben, die der Erfüllung von Vereinszwecken dienen, können erstattet werden.

 

§ 3 Grundsätze

1. Der Verein ist eine eigenständige, parteiunabhängige Vereinigung, die sich für die
Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Traditionen auf dem Gebiet der
Astronomie einsetzt und für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem
Gebiet der Astronomie und angrenzender Wissenschaften sowie für die Erhaltung
unserer natürlichen Umwelt eintritt.


2. Der Verein setzt sich aktiv für die Erhaltung und Förderung der Schulsternwarte
„Johannes Franz“ in Bautzen ein. Er setzt die Traditionen der Begründer dieser
Einrichtung fort und wirkt als Verwalter und organisatorischer Kopf der Einrichtung.
Durch die Unterstützung schulischer Veranstaltungen, öffentliche Vorträge und
Himmelsbeobachtungen trägt der Verein zur Bereicherung des kulturellen Lebens in
Bautzen und Umgebung bei.

3. Der Verein versteht sich als Gruppe von Gleichgesinnten, die sich aktiv für die
Amateurastronomie einsetzt und im Raum Bautzen als organisatorisches Zentrum
wirkt.

4. Der Verein arbeitet aktiv mit anderen amateurastronomischen Organisationen,
Sternwarten und wissenschaftlichen Einrichtungen, speziell in Ostsachsen,
zusammen. Er fördert die nationalen und internationalen Kontakte auf dem
Gebiet der Himmelskunde als Beitrag zur Verständigung der Menschen.

5. Der Verein tritt aktiv für die Förderung astronomischer Bildung und der Fortbildung
der Lehrer an unseren Schulen ein und gestaltet Kinder und Jugendarbeit auf diesem
Gebiet. Dazu arbeitet er aber auch mit anderen Organisationen und Vereinen auf
diesem Gebiet zusammen.

6. Der Verein bemüht sich um Aufklärung und Stellungnahme zu
parawissenschaftlichen Tendenzen insbesondere zu Astrologie und Ufologie.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Minderjährige bedürfen für den Beitritt zum Verein der Einwilligung der
Erziehungsberechtigten. Das Mindestalter für stimmberechtigte Mitglieder beträgt
14 Jahre.

2. Über den schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird
der Antrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Treffen und Beratungen des
Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied kann altersunabhängig Anträge stellen und hat
das Recht, gegen Beschlüsse des Vorstandes Einspruch zu erheben. Über den
Einspruch entscheidet die beschlussfähige Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied
hat das Recht, Gegenstände und Mittel (z. B. Instrumente, Literatur usw.), die
Eigentum des Vereins sind oder ihm zur Nutzung überlassen wurden, unter der
Maßgabe der sorgfältigen Behandlung und des Schutzes vor Verlust, zu benutzen.

4. Über die selbständige Nutzung der Sternwarte und der Instrumente durch die
Mitglieder entscheidet der Vorstand. Hierzu wird eine Schlüsselberechtigung erteilt,
welche vom jeweiligen Mitglied und vom Vorstand schriftlich festgehalten werden
muss. Über den Entzug der Berechtigung kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung
vorläufig entscheiden. Vereinsintern entscheidet die Mitgliederversammlung als letzte
Instanz.

5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

6. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.

7. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

- freiwilligen Austritt des Mitgliedes.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, wobei die Mitgliedskarte, Sternwartenschlüssel und ausgeliehene Gegenstände zurückzugeben sind.

- Ausschluss des Mitgliedes.

Dieser kann aufgrund besonderer Vorkommnisse, insbesondere wegen groben Verstoßes gegen die Satzung, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen. Mitgliedskarte, Sternwartenschlüssel und ausgeliehene Gegenstände sind daraufhin zurückzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

- den Tod des Mitgliedes.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus natürlichen Personen und natürlichen
Vertretern von juristischen Personen zusammen. Natürliche Personen haben eine
Stimme, die Stimmenzahl einer juristischen Person wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder
werden zur Mitgliederversammlung vom Vorstand vier Wochen vor dem angesetzten
Termin schriftlich eingeladen.
Ansonsten kann jedes Mitglied beim Vorstand die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich, unter Angabe von Gründen,
beantragen, bzw. kann der Vorstand nach eigenem Ermessen unter Wahrung der im
Absatz 4 genannten Bedingungen diese einberufen, wenn grundlegende Fragen, die
keinen Aufschub dulden, geklärt werden müssen.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Festlegung von Richtlinien für die Vereinsarbeit
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand 4 Wochen vor dem angesetzten
Termin eingeladen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mit bekanntzugeben.

5. Die zum festgelegten Termin anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig, außer bei
Absatz 6. Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, zur Satzungsänderung und Beitragsordnung ist jedoch
eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

6. Die Vereinsauflösung erfordert 4/5 aller stimmenberechtigten Mitglieder.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er kann maximal 7 Personen umfassen.
Doppelfunktionen sind unzulässig.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser
Rechenschaft pflichtig. Eine Neuwahl erfolgt:
 
- durch Kooptation durch den Vorstand.
- wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es für notwendig halten.

3. Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen verantwortlich für die
Führung des Vereins. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst.

 

§ 8 Status, Vertretung des Vereins

1. Der Verein ist rechtsfähig und hat den Status einer juristischen Person.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

3. Im Interesse seiner gemeinnützigen Ziele ist der Verein befugt, sich an
Wirtschaftsunternehmungen zu beteiligen bzw. solche selbst zu gründen,
sowie eigene Publikationen herauszugeben. Derartige Unternehmungen
bedürfen einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.5

 

§ 10 Finanzielle Mittel


1. Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch:

- Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 (5)
- Einnahme aus eigener Tätigkeit
- sonstige Einnahmen, Spenden, Fördermittel
- Mittel von Sponsoren
- sowie weitere fördernde Möglichkeiten, die seinem gemeinnützigen Zweck
dienen.

2. Die von diesen finanziellen Mitteln angeschafften materiellen Güter (Instrumente,
Zubehör, Bücher, Baumaterial jedweder Art usw.) können an bzw. für die Sternwarte
genutzt werden, bleiben aber Eigentum des Vereins.
Über derartige Anschaffungen sowie Schenkungen zugunsten des Vereins ist genau
Buch zu führen.

3. An Personen, die im Auftrag des Fördervereins Veranstaltungen durchführen, kann
Eine Aufwandsentschädigung bis zu 30 € je Veranstaltung aus Mitteln des Förder-
vereins gezahlt werden. Das gilt auch für Mitglieder des Fördervereins.

 

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8(6)
festgelegten Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuergegünstigter Zwecke geht das
Vereinsvermögen auf den Förderverein des Philipp-Melanchthon-Gymnasiums über.
Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne § 2 zu
verwenden.

 

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung erlangt mit dem Datum der Eintragung ins Vereinsregister ihre
Gültigkeit.

 

Satzung (Download als pdf-Datei)